Stand: 20. August 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Dienstleistungen von Property Concierge Zürich, Rafael Kiwan, Zürich, Schweiz (nachfolgend «PCZH»), insbesondere für Übergaben, Abnahmen, Besichtigungen, Objektkontrollen, Vermarktungs- und Verkaufsmandate, Mieterwechselmanagement und individuell vereinbarte Unterstützungsleistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn PCZH sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
2. Offerten und Vertragsschluss
Websiteangaben und erste Auskünfte sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme einer Offerte oder den im Einvernehmen begonnenen Leistungseinsatz zustande. Massgebend sind in dieser Reihenfolge die Auftragsbestätigung, die Offerte, besondere schriftliche Vereinbarungen und ergänzend diese AGB.
3. Leistungsumfang
Art, Umfang, Termin, Dokumentationsstandard und Vergütung ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung. PCZH erbringt die Leistungen sorgfältig und nach den zum Zeitpunkt des Einsatzes verfügbaren Informationen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Vermietung, ein Vertragsabschluss oder die Mangelfreiheit eines Objekts wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
Leistungen von PCZH ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Versicherungs-, Sicherheits- oder technische Fachberatung. Sichtkontrollen und Protokolle halten erkennbare Zustände fest und stellen keine verdeckte Mängelprüfung, Expertise oder verbindliche rechtliche Würdigung dar.
3a. Vermarktungs- und Verkaufsmandate
Bei Vermarktungs- und Verkaufsmandaten werden Auftragsart, Objekt, Zielpreis beziehungsweise Preisstrategie, Vermarktungsmassnahmen, Freigaben, Laufzeit, Exklusivität, Auslagen sowie eine allfällige Erfolgsvergütung in einer separaten schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Ein Anspruch auf eine erfolgsabhängige Vergütung besteht nur im dort vereinbarten Umfang und nach den Voraussetzungen des anwendbaren Schweizer Rechts.
Der Kunde bestätigt, zur Vermarktung des Objekts berechtigt zu sein, und stellt richtige sowie vollständige Angaben und Unterlagen bereit. Publikationen, Preisänderungen, Zusicherungen und die Annahme verbindlicher Angebote erfolgen nur nach Freigabe beziehungsweise mit ausdrücklicher Vollmacht. PCZH darf zur Mandatserfüllung geeignete Plattformen, Fotografen, Fachpersonen oder weitere Dienstleister nach vorgängiger Abstimmung beiziehen.
4. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt rechtzeitig richtige und vollständige Informationen, Kontakte, Weisungen, Zugangsrechte, Schlüssel, Vollmachten und Unterlagen bereit. Er informiert PCZH über bekannte Gefahren, besondere Zutrittsregeln, Alarmanlagen, sensible Bereiche und einzuhaltende Hausordnungen. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben können nach vorheriger Information zusätzlich verrechnet werden.
5. Vertretung und Kommunikation
PCZH tritt im vereinbarten Umfang als operative Ansprechperson auf. Rechtsverbindliche Erklärungen, Vertragszusagen, Mieterauswahl, Schuldanerkennungen, Preisnachlässe oder Vergleiche werden nur abgegeben, wenn dafür eine ausdrückliche Vollmacht besteht. Vom Kunden freigegebene Informationen dürfen gegenüber den betroffenen Personen kommuniziert werden.
6. Schlüssel und Zugangsmittel
Übergebene Schlüssel, Badges und Codes werden sorgfältig, zweckgebunden und nur im erforderlichen Umfang verwendet. Übergabe und Rückgabe sollen dokumentiert werden. Der Kunde meldet Einschränkungen oder Sicherheitsanforderungen vorab. Ein Verlust ist unverzüglich zu melden; das weitere Vorgehen wird mit dem Kunden koordiniert.
7. Termine, Wartezeit und Verhinderung
Termine werden nach Verfügbarkeit verbindlich bestätigt. PCZH informiert bei absehbarer Verzögerung so früh wie möglich. Kann ein Termin wegen fehlendem Zutritt, nicht erschienenen Beteiligten oder anderer vom Kunden beziehungsweise dessen Kontaktpersonen zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, kann der nachweislich entstandene, angemessene Aufwand verrechnet werden.
8. Absage und Verschiebung
Für Absagen und Verschiebungen gelten vorrangig die in Offerte oder Auftragsbestätigung vereinbarten Fristen und Kosten. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann PCZH bereits erbrachten Aufwand sowie nicht mehr vermeidbare Drittkosten verrechnen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach dem anwendbaren Recht.
9. Preise, Auslagen und Zahlung
Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Ob Mehrwertsteuer, Anfahrt, Parkkosten, Material oder Drittkosten enthalten sind, ergibt sich aus der Offerte. Rechnungen sind innert der vereinbarten Frist ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen; notwendige Mahn- und Inkassokosten können im gesetzlich zulässigen Umfang weiterbelastet werden.
10. Dokumentation und Beanstandungen
Protokolle, Fotos und Berichte werden nach dem vereinbarten Standard erstellt. Der Kunde prüft die erhaltene Dokumentation zeitnah und meldet erkennbare Unstimmigkeiten ohne unnötige Verzögerung. PCZH erhält Gelegenheit, eine berechtigte Unvollständigkeit oder einen behebbaren Fehler angemessen nachzubessern.
11. Beizug Dritter
PCZH kann für klar abgegrenzte Aufgaben geeignete Hilfspersonen oder Dienstleister beiziehen, soweit dies der Auftrag erlaubt. Die Verantwortung für Auswahl, Instruktion und die im eigenen Pflichtenkreis liegenden Leistungen bleibt im Rahmen des anwendbaren Rechts bestehen.
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
Vertrauliche Informationen werden ausschliesslich zur Vertragserfüllung und zur Wahrung berechtigter Interessen verwendet. Personendaten werden gemäss der Datenschutzerklärung und dem anwendbaren Datenschutzrecht bearbeitet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er PCZH übermittelte Personendaten und Instruktionen rechtmässig bereitstellen darf.
13. Haftung
PCZH haftet für direkte Schäden, die nachweislich durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere für widerrechtlich verursachte Personenschäden, bleibt unberührt.
PCZH haftet nicht für Folgen unvollständiger oder falscher Kundenvorgaben, verborgene Mängel, Entscheide des Kunden oder Leistungen unabhängiger Dritter, soweit keine eigene Pflichtverletzung vorliegt.
14. Höhere Gewalt
Für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund von Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs – beispielsweise behördliche Massnahmen, Naturereignisse, erhebliche Verkehrsstörungen, Ausfälle kritischer Infrastruktur oder unvorhersehbare Zugangssperren – haftet keine Partei. Die betroffene Partei informiert die andere möglichst rasch und bemüht sich um eine angemessene Ersatzlösung.
15. Dauer und Beendigung wiederkehrender Aufträge
Bei wiederkehrenden Leistungen gelten Dauer und Kündigungsfrist gemäss individueller Vereinbarung. Das Recht zur sofortigen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Bis zur Beendigung ordnungsgemäss erbrachte Leistungen und entstandene Kosten bleiben geschuldet.
16. Immaterialgüterrechte
Vorlagen, Methoden, Texte und Gestaltungselemente von PCZH bleiben geschützt. Der Kunde erhält an auftragsspezifischen Protokollen und Berichten ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht für den vereinbarten internen Zweck. Rechte an Unterlagen des Kunden verbleiben beim Kunden.
17. Volljährigkeit und Vertretungsbefugnis
Verträge werden mit volljährigen handlungsfähigen Personen oder wirksam vertretenen Organisationen geschlossen. Wer im Namen einer Organisation handelt, bestätigt, zur Auftragserteilung befugt zu sein.
18. Änderungen, Teilunwirksamkeit und Vorrang
Änderungen des konkreten Auftrags bedürfen mindestens der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Zürich. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere bei Konsumentenverträgen, bleiben vorbehalten.